“Todesschuss gegen die Pressefreiheit” – Compact-Korrespondent im Interview
Zunächst schildert der Anwalt den Sachverhalt, wonach die Compact -Redaktion im Januar 2024 über ein Verkaufsverbot ihrer Zeitschrift an Kiosken und in Bahnhöfen informiert habe. Pankalla sei daraufhin dem Aufruf des Chefredakteurs Jürgen Elsässer nachgekommen, welcher in Internetvideos darum bat, das Compact -Magazin zu abonnieren, weil es durch das Verkaufsverbot existenziell gefährdet sei. Der Kölner Jurist empfand das Verbot als Ungerechtigkeit, erklärte er in der Klageschrift weiter. Infolgedessen schloss er am 29. Januar 2024 zur Unterstützung des Compact -Verlags ein Abonnement ab. Das Jahresabo in Höhe von 69,95 Euro bezahlte er im Januar im Voraus.
Am 5. Juli verbot die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch Nancy Faeser, den (angeblichen) Verein “COMPACT-Magazin GmbH” und seine Teilorganisation “CONSPECT FILM GmbH” und verfügte deren Auflösung mit der Begründung, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dem Kläger seien bis dato nur fünf von insgesamt zwölf bezahlten Compact -Ausgaben zugestellt worden.
Ein Verein, den es rechtlich nicht gibt, kann nicht verboten werden
Hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung habe Pankalla deshalb einen Schadensersatzanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. Denn der Staat, in Person von Nancy Faeser, habe schuldhaft seine Amtspflicht verletzt. Zur Amtspflicht gehöre, dass die Innenministerin Faeser innerhalb der gültigen Gesetze handeln müsse. Das stellt der Kölner Anwalt in seiner Klageschrift infrage.
Auf der Webseite des Innenministeriums informierte die Ministerin über das Verbot: “Ich habe heute das rechtsextremistische ‘COMPACT-Magazin’ verboten.” Anlass dafür sei laut Faeser, dass dieses Magazin angeblich auf unerträgliche Weise gegen Juden, Migranten und gegen die parlamentarische Demokratie hetzen würde. In der Tagesschau habe Ministerin Faeser laut Pankalla zudem erklärt, das Ziel (oder der Vereinszweck) von Elsässer sei die Zerstörung der Gesellschaft. Entscheidend für das Verbot sei jedenfalls, dass Compact nach der Bewertung des Innenministeriums gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoße und dabei “aggressiv-kämpferisch” auftrete.
Fraglich sei auch, so der Kölner Jurist, ob die oben genannte Verbotsverfügung rechtlich zulässig gewesen ist. Dies erscheine sehr zweifelhaft. Die Innenministerin habe sich bei ihrem Compact -Verbot auf das Vereinsrecht bezogen. Allerdings brauche es zum Beleg eines wie auch immer gearteten Compact -Vereins eine Vereinssatzung mit einem festgelegten Vereinszweck. Neben so einem Beleg fehle auch der Nachweis, mit welchen Personen sich Elsässer angeblich für einen Vereinszweck zusammengetan habe. Die Unterstellung eines nicht existenten Vereins und eines Vereinszwecks seitens einer Innenministerin sei sowieso schon einmalig. Dazu schrieb Pankalla:
“Dabei sollte es ein einmaliger Vorgang sein, dass Personen und Firmen einfach unterstellt wird, sie seien ein Verein und ihr Vereinszweck sei dies, was eine Innenministerin glaubt.”
Es sei Tatsache, so der Kölner Anwalt weiter, dass keinerlei Satzung vorläge. Ebenso fehle ein Beleg für eine “nicht rechtsfähige Vereinsform”. Schließlich benötige man auch dafür den Nachweis einer Gründungsversammlung, den Nachweis einer formalen Vorstandswahl und eine auf der Gründungsversammlung definierte Satzung. All dies sei beim Vereinsverbot von Faeser nicht gegeben. Der Rechtsanwalt stellte klar:
“Es gab keine Gründungsversammlung, es gibt keinen gewählten Vorstand und es gibt auch keine Satzung.”
Mal abgesehen davon sei es “äußerst zweifelhaft”, ob Paragraf 3 des Vereinsgesetzes auf einen nicht rechtsfähigen Verein überhaupt Anwendung fände. Dem Rechtsanwalt zufolge werde seitens des Staates, vertreten durch die Ministerin Nancy Faeser, dem Chefredakteur Jürgen Elsässer “nur auf unglaubliche Weise unterstellt, ein Verein zu sein, um ihm anschließend seinen Gewerbebetrieb schließen zu können”. Dabei handele es sich um einen “unfassbaren Eingriff in die Berufs- und Gewerbefreiheit und eine Aushöhlung des in Art. 5 GG normierten Rechts auf Presse- und Meinungsfreiheit.”
Mit einem Trick über das Vereinsrecht schränkt der Staat die Pressefreiheit ein
Zudem stehe nicht fest, ob Elsässer, wie behauptet, die verfassungsmäßige Ordnung abschaffen wollte. Der Staat in Vertretung von Innenministerin Faeser habe mit dem Trick über das Vereinsrecht an den Gerichten vorbei die Pressefreiheit einschränken wollen, da der Innenministerin Faeser die Meinung des Compact -Magazins nicht gefallen hat, kommentierte Pankalla das Motiv des Verbots.
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Aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit als wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung reiche “die bloße Befürchtung, dass das gesellschaftliche und politische Klima durch die Arbeit von Elsässer gefährdet würde, für ein Verbot bei Weitem nicht aus”. Man könne ja ebenso gut behaupten, dass das gesellschaftliche Klima durch Eingriffe in die Meinungsfreiheit vergiftet würde, was in dem Fall sogar eher zutreffen könnte.
Pankalla argumentiert ausführlich, warum es für ihn sogar mehr als zweifelhaft ist, ob es sich bei dem von Nancy Faeser ausgerufenen Kampf gegen rechts und Rechtsextremismus überhaupt um eine Maßnahme gegen Extremismus handelt. Im Gegenteil, die infrage stehende Verbotsmaßnahme gegen die freie Meinungsäußerung sei selbst als extremistisch anzusehen. Sie verstoße außerdem gegen das Grundgesetz, welches Faeser angeblich verteidigen wolle.
Warum Nancy Faeser ihr Amt als Innenministerin verletzt hat
Die mutmaßliche Amtspflichtverletzung seitens der Innenministerin begründet der Rechtsanwalt wie folgt: Nancy Faeser mache sich mit der Verbotsmaßnahme als Innenministerin zum Richter über Meinungen, ohne Richterin zu sein. Sie sei zwar von Hause aus Juristin und hätte demnach auch Richterin werden können, aber sie sei nun einmal Innenministerin und eben keine Richterin.
Mit den von Pankalla transkribierten Aussagen Faesers bei einer auf Phoenix ausgestrahlten Pressekonferenz vom 13. Februar möchte der Anwalt verdeutlichen, dass die Ministerin bereits in der Vergangenheit versuchte, die Meinungsfreiheit einzuschränken, und zwar ausdrücklich auch “unterhalb der Strafbarkeitsgrenze”. Bei der Pressekonferenz habe Nancy Faeser offen zugegeben, “dass sie den Staat dafür ausnutzen will, um Verbote auszusprechen, und dass sie es verhindern will, dass ein bestimmtes angebliches rechtsextremes ‘Gedankengut’ in die Gesellschaft getragen wird”.
Medien sollen als vierte Gewalt den Staat kontrollieren – und nicht umgekehrt
Der Rechtsanwalt fasst seine juristische Bewertung zusammen: Im Fall des Compact -Verbots werde die Meinungsfreiheit in einer pluralistischen Gesellschaft durch den Staat (durch die Beklagte) selbst ausgehebelt, zugunsten eigener politischer Zwecke der Beklagten. Allerdings hätten freie Medien wie Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen in einer Demokratie eine wichtige Funktion. Sie übten Kontrolle über staatliches Handeln aus und würden deshalb auch informell “vierte Gewalt” genannt.
Des Weiteren müssten in einer pluralistischen Gesellschaft viele Parteien, Medien und Verbände am Meinungsbildungsprozess beteiligt werden. Genau diese Verfahrensregeln akzeptiere die Ministerin Nancy Faeser in ihrem politischen Kampf gegen rechts und gegen angeblichen Rechtsextremismus eben nicht. Vielmehr handele es sich bei ihrer Maßnahme um Zensur:
“Das Verbot des ‘Elsässer Vereins’ stellt einen einmaligen Eingriff des Staates in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in die Meinungsfreiheit und in das pluralistische System dar – dies kann nur als Zensur ‘durch die Hintertüre’ im politischen Meinungskampf bewertet werden.”
Umso unglaublicher sei es zudem, dass Frau Faeser, die selbst Juristin ist, “diesen rechtswidrigen Akt der Zensur durchgeführt hat”. Dass es sich dabei um eine Amtspflichtverletzung handele, erkläre sich von selbst. Möglicherweise läge in dem Fall sogar Rechtsbeugung gemäß § 339 Strafgesetzbuch vor. Nachdem die Innenministerin öffentlich gesagt habe “ICH habe das rechtsextremistische Compact- Magazin verboten” und damit sich selbst als Handlungssubjekt erklärt habe und eben nicht den Staat oder das Ministerium, könne man auch eine persönliche Haftung der Ministerin prüfen.
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